Das digitales Erbe und der Umgang mit den Daten im Netz


Die allerwenigsten Unternehmer regeln wie die gesamte Bevölkerung ihr digitales Erbe
Was passiert mit den eigenen digitalen Daten nach dem Tod? Für viele Internetnutzer ist das unklar. Nur eine Minderheit regelt den digitalen Nachlass zu Lebzeiten. Im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass.


Die Beschäftigung mit dem eigenen Tod ist auch in Deutschland eher die Ausnahme als die Regel. Und sich bei Lebzeiten um den Nachlass — auch den digitalen — zu kümmern, empfinden die meisten Menschen als extrem unangenehm.

Etwa neun Prozent haben ihren digitalen Nachlass bislang wenigstens teilweise, weitere neun Prozent vollständig geregelt. Aber es dringend notwendig dass sich jeder frühzeitig darum kümmern sollte, das heißt schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod die eigenen digitalen Daten verwaltet beziehungsweise gelöscht werden soll.  Das könne ein Testament oder eine Vollmacht regeln, sofern die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. 

Vor allem für den Zugriff auf Onlinedienste wie soziale Netzwerke, E-Mail-Konten eines Verstorbenen nicht ohne eine entsprechende Verfügung an Angehörige möglich. Neben Profilen in sozialen Medien oder persönlichen E-Mails enthält der digitale Nachlass oft auch wichtige Daten zu Versicherungen oder Geldanlagen. 

Auch für die Cloud-Dienste sollte man eine Regelung treffen, da die Erben nicht automatisch Zugang bekommen. Im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Viele Onlinedienste berufen sich etwa auf den Datenschutz und übergeben das Konto im Todesfall alle Onlinekonten zu löschen. 

Für einen bewussten Umgang mit dem Thema gibt es einige Tipps:


Persönliche Informationen auf Datenträgern 

Wenn im Testament nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen. So kann ein Notar oder Nachlassverwalter unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten beziehungsweise konservieren lassen. In persönlichen Dateien könnten sich sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte.


Onlinedienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher 

Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben sie in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Onlinekommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. Der Verstorbene sollte zu Lebzeiten regeln, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen.

Profile in sozialen Netzwerken Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei Facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können dar-über hinaus beantragen, das Profil in einen »Gedenkzustand« zu versetzen.

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