Wie war das mit den Handbüchern?



Damals gehörten Handbücher zum PC und Computer.-

Die Rechtsprechung in Deutschland ging in allen Urteilen davon aus, dass ein Lieferant von Systemlösungen seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erst dann erfüllt hat, wenn er seinem Kunden ein verständlich geschriebenes Handbuch geliefert hat. 

Dies galt sowohl für die Hardware als auch für die Software. Dabei reichte es nicht aus, dass das Handbuch auf einem Datenträger oder auf der Festplatte gespeichert war. Das Handbuch musste mindestens in einer Beschreibung mit allen wichtigen Funktionen des Systems auf Papier vorliegen. Nur dann konnten Einzelheiten der Programmfunktion auch auf einem Datenträger gespeichert werden, so der Gesetzgeber.


Bei einer Software, die so einfach zu handhaben ist, dass es keiner besonderen Erklärung für den normalen Anwender bedarf, war abweichend von der allgemeinen rechtlichen Beurteilung ein fehlendes Handbuch zulässig. 

Trotzdem war es notwendig das fehlende Handbuch beim Lieferanten anzumahnen. Ging der Händler bzw das Systemhaus nicht auf die Mahnung des Kunden ein, so konnte dieser wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Lieferanten auf Erfüllung des
Kaufs verklagen. Auch bei einem fehlerhaften Handbuch konnte der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung die Lieferung eines fehlerfreien Exemplars verlangen. 


Gerade das Kraftfahrzeughandwerk besaß oftmals unzureichende Handbücher. Dieser Situation konnte man nur mit konsequentem Reklamieren begegnen und so seine Rechtsansprüche in Anspruch nehmen. 

ef - Artikel in der Krafthand aus dem Jahr 1997




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