Beratungspflicht beim Kauf eine DV-Anlage


Sind Sie als Kunde ein König ?


Beim Kauf von EDV-Systemen ist nicht selten die Beratungspflicht des Verkäufers ein strittiger Punkt. Im Grunde ist die Pflicht eine Information zu geben vom Gesetzgeber nicht geregelt. Das Verhältnis zwischen dem zukünftigen Anwender und dem Verkäufer basiert auf dem Gewohnheitsrecht.

Es gibt auf diesem Gebiet schon viele Gerichtsentscheidungen die sich besonders mit der Beratungspflicht des Verkäufers befassen. Die Anforderung an eine Beratung werden aber von den Gerichten unterschiedlich bewertet.

In der Grundzügen lassen sich aber schon folgende Tendenzen erkennen.

Danach gilt je fachkundiger ein Verkäufer und je laienhafter der Systemkäufer ist desto größer sind die Erwartungen an eine Beratung. Die Rechtsprechung geht von einem erhöhten Beratungsbedarf aus.

Ähnliches gilt auch für die Anforderungen an das EDV-System. Je größer die Bandbreite an möglichen Lösungen ist, desto größer der Beratungsbedarf.

Für die Rechtssprechung ist die Dokumentation der Leistungsanforderung an Hand seines Pflichtenheftes von entscheidender Bedeutung. Der Verkäufer hat danach nicht nur die Pflicht dem Kunden verständlich Lösungsvorschläge zu unterbreiten, sondern muß sich schon im Vorfeld den Kunden darüber informieren, daß eine optimale Lösung auch eine Klärung der Wünsche und Anforderungen des Anwenders voraussetzt.

Bei umfangreichen Systemanforderungen wie z.B. bei einem Werkstattabwicklungssystem ist beiden zu empfehlen das Anforderungsprofil an eine EDV-Anlagen schriftlich festzuhalten. Wird diese Aufzeichnung versäumt neigen die Gerichte dazu dieses Versäumnisse dem Verkäufer anzulasten. Zu einer intensiven Beratung gehört auch, daß der Verkäufer die Betriebsräume der Anlage genau anzuschauen hat. Verläßt sich der Verkäufer auf die Angaben des Käufers läuft er Gefahr, sich selbst haftbar zu machen, wenn sich herausstellen sollte daß aufgrund der EDV-Unerfahrenheit des Käufers unvollständige Angaben gemacht wurden.

Die Beratungspflicht durch den Verkäufer ist immer dann eingeschränkt wenn sich der Kunde bereits durch ein anderes Systemhaus beraten lies oder der Kunde ganz konkrete Wünsche bezüglich seiner Anschaffung geäußert hat.  Der Verkäufer kann berechtigter Weise davon ausgehen, daß der Kunde bereits informiert ist und keiner intensiven Beratung mehr bedarf. Die Beratung beschränkt sich hier nur auf die technische Ausstattung und nicht auf die kaufmännischen Angaben, da ein Verkäufer die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Kunden im allgemeinen nicht beurteilen kann.

Die Beratungspflicht ist außerdem eingeschränkt, wenn der Käufer nicht an der Erarbeitung des Anforderungsprofils aktiv mitwirkt. Verweigert ein Anwender die Mitarbeit kann er sich danach nicht darauf berufen, dass er falsch beraten worden ist.

Bei der Ermittlung eines Anforderungsprofils sind folgende Punkte zu beachten:

Zuerst sollte man gemeinsam die eigenen Bedürfnisse genau festlegen. Das heißt das sich auch der Verkäufer genügend dazu Zeit nehmen muss. Als Kunde sollte man auch auf unrealistische Vorstellungen hingewiesen werden. So lassen sich spätere Vorwürfe vermeiden. Für den Verkäufer gilt, dass er ein wirtschaftlich sinnvolles Angebot zu erstellen hat.  Er muß den Käufer über alle anfallenden Kosten genau aufklären. Dazu gehören auch die Ausgaben für die Wartung und späteren Systemanpassungen. Der Verkäufer sollte den Kunden auch vor überdimensonierten EDV-Lösungen warnen. Dies gilt auch für verschieden teuere Versionen des gewünschten Softwareprodukts.






 

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