Sind Sie als Kunde ein König ?
Beim Kauf von
EDV-Systemen ist nicht selten die Beratungspflicht des Verkäufers ein
strittiger Punkt. Im Grunde ist die Pflicht eine Information zu geben vom Gesetzgeber
nicht geregelt. Das Verhältnis zwischen dem zukünftigen Anwender und dem
Verkäufer basiert auf dem Gewohnheitsrecht.
Es gibt auf diesem Gebiet schon viele Gerichtsentscheidungen die sich besonders mit der Beratungspflicht des Verkäufers befassen. Die Anforderung an eine Beratung werden aber von den Gerichten unterschiedlich bewertet.
In der Grundzügen lassen sich aber schon folgende Tendenzen erkennen.
Danach gilt je fachkundiger ein Verkäufer und je laienhafter der Systemkäufer ist desto größer sind die Erwartungen an eine Beratung. Die Rechtsprechung geht von einem erhöhten Beratungsbedarf aus.
Ähnliches
gilt auch für die Anforderungen an das EDV-System. Je größer die Bandbreite an
möglichen Lösungen ist, desto größer der Beratungsbedarf.
Für die
Rechtssprechung ist die Dokumentation der Leistungsanforderung an Hand seines
Pflichtenheftes von entscheidender Bedeutung. Der Verkäufer hat danach nicht
nur die Pflicht dem Kunden verständlich Lösungsvorschläge zu unterbreiten, sondern
muß sich schon im Vorfeld den Kunden darüber informieren, daß eine optimale
Lösung auch eine Klärung der Wünsche und Anforderungen des Anwenders voraussetzt.
Bei
umfangreichen Systemanforderungen wie z.B. bei einem Werkstattabwicklungssystem
ist beiden zu empfehlen das Anforderungsprofil an eine EDV-Anlagen schriftlich
festzuhalten. Wird diese Aufzeichnung versäumt neigen die Gerichte dazu dieses
Versäumnisse dem Verkäufer anzulasten. Zu einer intensiven Beratung gehört
auch, daß der Verkäufer die Betriebsräume der Anlage genau anzuschauen hat.
Verläßt sich der Verkäufer auf die Angaben des Käufers läuft er Gefahr, sich
selbst haftbar zu machen, wenn sich herausstellen sollte daß aufgrund der
EDV-Unerfahrenheit des Käufers unvollständige Angaben gemacht wurden.
Die Beratungspflicht durch den Verkäufer ist immer dann
eingeschränkt wenn sich der Kunde bereits durch ein anderes Systemhaus beraten
lies oder der Kunde ganz konkrete Wünsche bezüglich seiner Anschaffung geäußert
hat. Der Verkäufer kann berechtigter
Weise davon ausgehen, daß der Kunde bereits informiert ist und keiner
intensiven Beratung mehr bedarf. Die Beratung beschränkt sich hier nur auf die
technische Ausstattung und nicht auf die kaufmännischen Angaben, da ein Verkäufer
die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Kunden im allgemeinen nicht
beurteilen kann.
Die
Beratungspflicht ist außerdem eingeschränkt, wenn der Käufer nicht an der
Erarbeitung des Anforderungsprofils aktiv mitwirkt. Verweigert ein Anwender die
Mitarbeit kann er sich danach nicht darauf berufen, dass er falsch beraten worden
ist.
Bei der
Ermittlung eines Anforderungsprofils sind folgende Punkte zu beachten:
Zuerst sollte
man gemeinsam die eigenen Bedürfnisse genau festlegen. Das heißt das sich auch
der Verkäufer genügend dazu Zeit nehmen muss. Als Kunde sollte man auch auf
unrealistische Vorstellungen hingewiesen werden. So lassen sich spätere
Vorwürfe vermeiden. Für den Verkäufer gilt, dass er ein wirtschaftlich sinnvolles
Angebot zu erstellen hat. Er muß den
Käufer über alle anfallenden Kosten genau aufklären. Dazu gehören auch die
Ausgaben für die Wartung und späteren Systemanpassungen. Der Verkäufer sollte
den Kunden auch vor überdimensonierten EDV-Lösungen warnen. Dies gilt auch für
verschieden teuere Versionen des gewünschten Softwareprodukts.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen