Werkverträge





Die Abgrenzung zwischen den Beschäftigten in Werkvertragsunternehmen und jenen in Einsatzunternehmen wird nach einer Studie auch heute nicht immer eingehalten. Manche Praktiken der Werkvertragsnutzung überschreiten die Grenzen der Legalität. Vor allem Onsite-Werkverträge, bei denen Beschäftigte von Werkvertragsunternehmen auf dem Gelände oder in den Räumen des Einsatzbetriebes arbeiten, bleiben nach der Analyse von Experten ein Risiko für die Unternehmen. In der Regel gibt der Einsatzbetrieb bei einem Werkvertragsunternehmen ein Werk in Auftrag, zum Beispiel zur Einrichtung von Büroräumen oder zur Maschinenwartung. 

Dieses Unternehmen stellt das Personal für den jeweiligen Auftrag und schickt es im Falle eines Onsite-Einsatzes in den Betrieb. Die Beschäftigten dürfen als Angestellte des Werkvertragsunternehmens nicht in den Einsatzbetrieb integriert werden, etwa über eine Zeiterfassung; sie sind gegenüber Mitarbeitern des Einsatzbetriebes auch nicht weisungsgebunden.

Der Auftraggeber kann nur verlangen, dass das vereinbarte Ergebnis eines Werkvertrags auch ausgeführt und bezahlt wird. Werkverträge werden nicht primär genutzt, um externes Know-how ins Unternehmen zu holen, sondern um Kosten zu senken. Zudem ist nach Beobachtung von Fahchleuten die Abgrenzung zu Beschäftigten des Einsatzbetriebes nicht immer hinreichend gegeben, wenn etwa alle Arbeitskräfte am gleichen Band arbeiten, Führungskräfte auch Werkvertragsbeschäftigte anweisen oder diese als Arbeitskraftreserven einspringen müssen.  Gravierende Nebenwirkungen ergeben sich daraus selbst wenn die Verträge rechtlich einwandfrei sind. 

So seien nach Angaben der Praktiker vor Ort die Löhne in Werkvertragsunternehmen niedriger und die Flexibilitätslasten höher als bei den Stammbeschäftigten. Werkvertragsarbeiter würden zudem in besonders belastenden Bereichen eingesetzt, hätten längere Arbeitszeiten und entweder keinen Tarifvertrag oder ungünstigere Arbeitsbedingungen. Im verarbeitenden Gewerbe nutzten innerhalb von zwölf Monaten 8,2 % der Betriebe Werkverträge, da-von 2,4 % „onsite"; von den größeren Unternehmen ab 500 Mitarbeiter nutzten 44 % Werkverträge, davon 20,2 % mit Tarifvertragsbestimmungen. 

Menschen, die auf der Basis von Werkverträgen arbeiten, stehen zu ihrem vermittelnden Unternehmen in einem ganz normalen Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten so die Arbeitgeber. Sie gehen davon aus, dass ihr Schutz ausreichend gewährleistet ist. Jeder Mitarbeiter eines Werkvertragsunternehmens sei ein ganz normaler Arbeitnehmer. Abgrenzungsfragen seien durch die Rechtsprechung einzelfallgerecht geregelt. Die Ein-satzbetriebe würden nicht Arbeitskräfte einkaufen, sondern Leistungen. Deswegen könnten sie - anders als bei der Zeitarbeit -keine Weisungen erteilen, wie ein Werk erstellt wird, aber sie können bestimmen wie das Ergebnis sein soll. 

Auch die räumliche Nähe zu Arbeitskräften des Einsatzbetriebs, zum Beispiel bei der Maschinenwartung, sei legitim, so-lange der Betreffende nicht individuell in diesen Betrieb eingegliedert würde. Für die Arbeitsbedingungen seien nicht die einsetzenden Unternehmen, sondern die Werkvertragsunternehmen verantwortlich. Dies zu regeln, sei auch Aufgabe der Tarifparteien.



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