Damals - Waren Sie als Kunde König?



So war die Situation als die EDV Einzug in auch in die kleinen Werkstätten gehalten hat.

Beim Kauf von EDV-Systemen ist nicht selten die Beratungspflicht des Verkäufers ein strittiger Punkt. Im Grunde ist die Pflicht, eine Information zu geben, vom Gesetzgeber nicht geregelt. Das Verhältnis zwischen dem zukünftigen Anwender und dem Verkäufer basiert auf dem Gewohnheitsrecht. 

Beratungspflicht beim Kauf einer EDV-Anlage 

Es gibt auf diesem Gebiet schon viele Gerichtsentscheidungen, die sich besonders mit der Beratungspflicht des Verkäufers befassen. Die Anforderung an eine Beratung werden aber von den Gerichten unterschiedlich bewertet. In den Grundzügen lassen sich aber schon folgende Tendenzen erkennen. Danach gilt, je fachkundiger ein Verkäufer und je laienhafter der Systemkäufer ist, desto größer sind die Erwartungen an eine Beratung. Die Rechtsprechung geht von einem erhöhten Beratungsbedarf aus. Ähnliches gilt auch für die Anforderungen an das EDV-System. Je größer die Bandbreite an möglichen Lösungen ist, desto größer der Beratungsbedarf. Für die Rechtssprechung ist die Dokumentation der Leistungsanforderung anhand seines Pflichtenheftes von entscheidender Bedeutung. Der Verkäufer hat danach nicht nur die Pflicht, dem Kunden verständlich Lösungsvorschläge zu unterbreiten, sondern muss schon im Vorfeld den Kunden darüber informieren, dass eine optimale Lösung auch eine Klärung der Wünsche und Anforderungen des Anwenders voraussetzt. Bei umfangreichen Systemanforderungen, wie z. B. bei einem Werkstattabwicklungssystem, ist beiden zu empfehlen, das Anforderungsprofil an eine EDV-Anlage schriftlich festzuhalten. Wird diese Aufzeichnung versäumt neigen die Gerichte dazu, dieses Versäumnisse dem Verkäufer anzulasten. Zu einer intensiven Beratung gehört auch, dass der Verkäufer die Betriebsräume der Anlage genau anzuschauen hat. Verlässt sich der Verkäufer auf die Angaben des Käufers läuft er Gefahr, sich selbst haftbar zu machen, wenn sich herausstellen sollte, dass aufgrund der EDV-Unerfahrenheit des Käufers unvollständige Angaben gemacht wurden. 

Die Beratungspflicht durch den Verkäufer ist immer dann eingeschränkt, wenn sich der Kunde bereits durch ein anderes Systemhaus beraten ließ oder der Kunde ganz konkrete Wünsche bezüglich seiner Anschaffung geäußert hat. Der Verkäufer kann berechtigterweise davon ausgehen, dass der Kunde bereits informiert ist und keiner intensiven Beratung mehr bedarf. Die Beratung beschränkt sich hier nur auf die technische Ausstattung und nicht auf die kaufmännischen Angaben, da ein Verkäufer die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Kunden im allgemeinen nicht beurteilen kann. Die Beratungspflicht ist außerdem eingeschränkt, wenn der Käufer nicht an der Erarbeitung des Anforderungsprofils aktiv mitwirkt. Verweigert ein Anwender die Mitarbeit kann er sich danach nicht darauf berufen, dass er falsch beraten worden ist. 

Bei der Ermittlung eines Anforderungsprofils sind folgende Punkte zu beachten: 
Zuerst sollte man gemeinsam die eigenen Bedürfnisse genau festlegen. Das heißt, dass sich auch der Verkäufer genügend dazu Zeit nehmen muss. Als Kunde sollte man auch auf unrealistische Vorstellungen hingewiesen werden. So lassen sich spätere Vorwürfe vermeiden. Für den Verkäufer gilt, dass er ein wirtschaftlich sinnvolles Angebot zu erstellen hat. Er muss den Käufer über alle anfallenden Kosten genau aufklären. Dazu gehören auch die Ausgaben für die Wartung und späteren Systemanpassungen. Der Verkäufer sollte den Kunden auch vor überdimensonierten EDV-Lösungen warnen. Dies gilt auch für verschieden teuere Versionen des gewünschten Softwareprodukts. 


Erwin Füßl 

Es ist schon sehr interessant wie sich das Ganze in den letzten 25 Jahren entwickelt hat. Viele der Aussagen sind im Prinzip auch heute noch geltend, nur niemand kümmert sich darum. Das ist ein direktes Ergebnis einer kurzfristigen Konsumentenhaltung so wie wir sie alle praktizieren. Günstige Preise haben die Verhältnisse vollkommen umgedreht. Beratung findet so nicht mehr statt. Und zum Schluss muss der Anwender die Zeche dafür bezahlen. Was sich allerdings sehr deutlich geändert hat, die Anwender sind um ein Vielfaches schlauer geworden.




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