Längere Frist für Mängel



Kunde kann Mängel längere Zeit geltend machen

Ein Versandhändler kann nicht verlangen, dass Mängel in­nerhalb einer Woche nach Emp­fang der Ware angezeigt werden müssen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen ist laut einem Beschluss des Berliner Kammer­gerichts nichtig, wie die „Monats­schrift für Deutsches Recht" berichtet. Eine solche Frist sei unangemessen kurz und stelle eine erhebliche Benachtei­ligung des Kunden dar. Dabei fal­le besonders ins Gewicht, dass die Frist auch für versteckte Mängel gelten sollte.


Im entschiedenen Fall hatte ein Online-Versandhändler sowohl für offensichtliche als auch für versteckte Mängel eine Anzeige­pflicht von einer Woche vorgese­hen. Danach sollten alle Gewähr­leistungsansprüche ausgeschlos­sen sein. Das Kammergericht hielt dem Händler daraufhin eine un­lautere und damit wettbewerbs­widrige Benachteiligungsabsicht seiner Kunden vor.


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