Im entschiedenen Fall hatte ein Online-Versandhändler sowohl für offensichtliche als auch für versteckte Mängel eine Anzeigepflicht von einer Woche vorgesehen. Danach sollten alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sein. Das Kammergericht hielt dem Händler daraufhin eine unlautere und damit wettbewerbswidrige Benachteiligungsabsicht seiner Kunden vor.
Im entschiedenen Fall hatte ein Online-Versandhändler sowohl für offensichtliche als auch für versteckte Mängel eine Anzeigepflicht von einer Woche vorgesehen. Danach sollten alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sein. Das Kammergericht hielt dem Händler daraufhin eine unlautere und damit wettbewerbswidrige Benachteiligungsabsicht seiner Kunden vor.
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